Satzung des Grün-Alternativen Jugendbündnis
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Präambel
Das Grün-Alternative Jugendbündnis NRW (GAJB NRW) sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung
der jungen Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern von Ökologie,
Pazifismus, Gleichberechtigung von Frau und Mann, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Basisdemokratie,
Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des
politischen Handelns des GAJB NRW. Das Grün-Alternative Jugendbündnis sieht sich als Ansprechpartner
für die Partei Bündnis 90/Die Grünen, handelt jedoch unabhängig von ihr. Das GAJB NRW ist Vertretung
der Jugend gegenüber der Partei und vertritt auch die grün-alternative Jugend gegenüber der Öffentlichkeit.
§ 1 - Name und Sitz
1. Die Organisation trägt den Namen Grün-Alternatives Jugendbündnis in Nordrhein-Westfalen (kurz
GAJB NRW). Die Organisation steht in Partnerschaft zur Partei Bündnis 90 / DIE GRÜNEN NRW, ist aber inhaltlich
und organisatorisch unabhängig.
2. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen. Sitz ist der Ort der Landesgeschäftsstelle.
§ 2 - Aufgaben
1. Das Grün-Alternative Jugendbündnis NRW stellt sich folgenden Aufgabenfelder:
a) Vernetzung und Unterstützung der Arbeit von grün-alternativen Jugendgruppen im Tätigkeitsbereich.
Hierzu zählt auch der Aufbau und die Neugründung von Gruppen;
b) Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit;
c) Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen außerhalb von Bündnis 90 / DIE
GRÜNEN NRW;
d) Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen;
e) Vertretung der Ziele und Grundsätze des Grün-Alternativen Jugendbündnis NRW innerhalb der Jugend,
der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90 / DIE GRÜNEN NRW entsprechend den geltenden Beschlüssen;
f) Herausgabe einer Mitgliederzeitung zur Kommunikation und Diskussion innerhalb des GAJB NRW;
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Mitglied im GAJB kann jede natürliche Person bis zur Vollendung des 30. Lebensjahr werden. Die Mitgliedschaft
im GAJB NRW ist unabhängig von einer Mitgliedschaft im GAJB Bundesverband.
2. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen Organisation und dem Grün-Alternativen
Jugendbündnis NRW ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind hier alle Organisationen, die zu Bündnis 90 /
DIE GRÜNEN NRW zählen. Gleichzeitige Mitgliedschaft in einer nicht parteigebundenen, politischen Organisation
und dem Grün-Alternativen Jugendbündnis NRW ist zulässig. Die Mitgliedschaft im GAJB NRW und in
einer faschistischen Organisation schließen sich aus.
3. Der Beitritt kann auf zwei Wegen erfolgen:
* als Einzelmitglied oder
* über den Beitritt in eine anerkannte Basisgruppe
Beim Eintritt in eine Basisgruppe gelten deren Satzungen und Regeln.
Einzelmitglieder erklären ihren Beitritt gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag
zurückweisen. Eine Zurückweisung ist der/dem BewerberIn gegenüber schriftlich zu begründen.
Gegen dir Zurückweisung eines Aufnahmeantrags kann der/die BewerberIn um eine Einzelmitgliedschaft beim Schiedsgericht
Einspruch einlegen. Das Schiedsgericht ist in Fragen der Mitgliedschaft Berufungsinstanz.
4. Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen,
sowie alle Ämter des Grün-Alternativen Jugendbündnis NRW zu bekleiden. Der Ausdruck »Mitglied«
in dieser Satzung bezieht sich nur auf Mitglieder, die diese Rechte haben.
5. Ein Mitgliedsbeitrag kann erhoben werden, eine Beitrags- und Kassenordnung wird auf einer Jahreshauptversammlung
(JHV) mit einfacher Mehrheit beschlossen.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder mit Vollendung des 30. Lebensjahres.
Der Austritt ist gegenüber der untersten Gliederung, der das betreffende Mitglied angehört, schriftlich
zu erklären.
Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze des GAJB NRW verstößt,
kann jedes Mitglied des Jugendbündnisses Ausschluß beim Schiedsgericht beantragen. Das betroffene Mitglied
hat die Möglichkeit von der die Aufhebung des Ausschlusses zu beantragen. Hebt die Mitgliederversammlung (MV)/Jahreshauptversammlung
(JHV) den Beschluß mit absoluter Mehrheit auf, ist die betroffene Person sofort wieder Mitglied des GAJB
NRW.
7. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigte Mitglieder des Grün-Alternativen Jugendbündnis NRW.
Sie unterstützen die Arbeit des GAJB NRW. Die Fördermitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag
beantragt und bei positivem Entscheid des Vorstands vollzogen. Fördermitglieder sind keine Mitglieder im Sinne
von §3 (5) dieser Satzung. Fördermitglieder zahlen einen Fördermitgliedsbeitrag, der durch das Finanzstatut
festgesetzt wird.
8. Beim GAJB NRW kann jedeR mitarbeiten, auch ohne Mitglied zu werden.
§ 4 - Gliederungen und Aufbau
1. Das GAJB NRW besteht aus Einzelmitgliedern, Jugendgruppen auf Orts- oder Kreisebene können als Basisgruppen
beitreten, haben dadurch aber keine besonderen Rechte. Einzelmitgliedschaften sind unabhängig von der Existenz
einer Basisgruppe möglich.
2. Beantragt eine Jugendgruppe die Anerkennung als Basisgruppe, so entscheidet die MV/JHV über deren Anerkennung
mit absoluter Mehrheit.
Für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt kann es nur eine Kreisgruppe geben, aber beliebig viele Ortsgruppen.
Auf Antrag entscheidet die MV/JHV mit einer einfachen Mehrheit über die Zulassung von mehr als einer Kreisgruppe
Mit dem Aufnahmeantrag erklärt die Basisgruppe zugleich, die Regelungen dieser Satzung und ihre Bestandteile
zu akzeptieren.
3. Für den Antrag auf Anerkennung bedarf es innerhalb der beantragenden Gruppe einer satzungsändernden
Mehrheit.
4. Basisgruppen können mit einer satzungsändernden Mehrheit ihren Austritt aus dem GAJB NRW erklären.
Dies ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Basisgruppen können von der MV/JHV mit einer 2/3-Mehrheit aus
dem GAJB NRW ausgeschlossen werden.
5. Mehre Basisgruppen können sich zu einem regionalen Jugendbündnis zusammenschließen. Regionen
sollten mindestens drei Kreise oder fünf Kreisfreie Städte umfassen. Nach Anerkennung durch die MV/JHV
können die regionalen Jugendbündnisse in entsprechender Anwendung dieser Satzung eigene Strukturen aufbauen.
Mindestens zwei Mitglieder der regionalen Jugendbündnisse sollen an den MV/JHV teilnehmen.
6. Die Gruppen genießen volle Autonomie
§ 5 - Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung (MV/JHV)
1. Die MV/JHV ist das höchste beschlußfassende Gremium des Grün-Alternativen Jugendbündnis
NRW.
Mindestens sechs mal im Jahr muß zu einer MV eingeladen werden. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitglieder
zusammen.
Mindestens zweimal im Jahr muß zu einer JHV eingeladen werden.
Die MV/JHV mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe einer Tagesordnung vom Vorstand einberufen werden. In begründeten,
dringlichen Fällen kann die Ladungsfrist auf 2 Wochen verkürzt werden. Die MV/JHV beschlußfähig,
wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Für MV genügt dazu die rechtzeitige Veröffentlichung
des Termins in der Mitgliederzeitung. Zu einer JHV muß extra schriftlich eingeladen werden.
Die MV/JHV wird beschlußunfähig, wenn auf Antrag eines Mitglieds festgestellt wird, daß weniger
als 1/3 der teilnehmenden Mitglieder im Versammlungsraum anwesend sind. Diese Zahl ermittelt sich aus der Zahl
der Mitglieder, die sich zu Beginn einer MV/JHV angemeldet haben. Die Tagungsleitung hat das Recht und auf Wunsch
des/der AntragsstellerInnen die Pflicht, die Feststellung auszusetzen, bis alle am Tagungsort anwesenden Mitglieder
den Versammlungsraum betreten können.
2. Die MV/JHV muß auf Antrag von 10% der Mitglieder einberufen werden. Die MV kann beschließen, nach
mindestens zwei Wochen eine JHV einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung (MV)
a) Bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit des Grün-Alternativen Jugendbündnis
NRW;
e) Nimmt Berichte des Vorstandes, der Arbeitsgruppen und der Delegierten zu anderen Versammlungen entgegen;
g) Setzt Arbeitsgruppen ein;
h) Beschließt über eingebrachte Anträge;
k) Beschließt und verändert eine Arbeitsgruppenordnung.
l) erkennt Basisgruppen an
4. Folgende Rechte stehen ausschließlich der Jahreshauptversammlung (JHV) zu:
a) Wahl des Vorstands
b) Beschluß über den Haushalt und die Entlastung des Vorstands
c) Änderung der Satzung
d) Änderung aller in dieser Satzungen erwähnten Statuten
e)Wahl von Delegierten
f) Wahl der RechnungsprüferInnen
5. Die JHV wählt zwei RechnungsprüferInnen auf zwei Jahre. Sie kontrollieren die korrekte Abwicklung
der Finanzgeschäfte des GAJB NRW und berichten der Jahreshauptversammlung darüber. Sie beantragen die
Entlastung des Vorstandes in Finanzfragen. Die RechnungsprüferInnen dürfen nicht dem Vorstand angehören,
§ 6,11 gilt entsprechend
6. Die Versammlungen sind zu protokollieren und die Protokolle allen Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen bekannt
zu geben.
7. Auf Antrag von mindestens 5 % der Frauen einer Versammlung beschließen ausschließlich die Frauen,
ob sie eine Frauenversammlung abhalten wollen. Der Antrag gilt als angenommen, wenn ihm 50 % der anwesenden Frauen
zustimmen. Sie beraten dann in Abwesenheit der männlichen Mitglieder. Die Frauenversammlung gilt als Teil
der MV/JHV.
8. Sollten die Abstimmungsergebnisse der MV/JHV von dem der Frauenversammlung oder dem Frauenvotum abweichen, haben
die Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten
MV/JHV weiter beraten werden. Eine endgültige Beschlußfassung kann
frühestens auf der nächsten MV/JHV, bei erneutem Veto der Frauen nur mit absoluter Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erfolgen.
Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
§ 6 - Vorstand
1. Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Grün-Alternativen Jugendbündnis
NRW im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der MV und der JHV aus. Er vertritt das Jugendbündnis nach
außen und vor der Partei Bündnis 90 / DIE GRÜNEN NRW. Der Vorstand stellt die MitarbeiterInnen
der Landesgeschäftsstelle ein.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlungen gewählt.
Die Amtszeit seiner Mitglieder beträgt ein Jahr.
Eine Abwahl bei sofortiger Neuwahl ist auf jeder JHV mit absoluter Mehrheit möglich, wenn dieser Antrag 4
Wochen vor der JHV gestellt wurde. Der Vorstand ist verpflichtet, einen solchen Antrag in die Einladung zur JHV
aufzunehmen. Für eine Übergangszeit bis zu einer Neuwahl können die Mitglieder des Vorstandes ihr
Amt kommissarisch weiterführen. Die Mitglieder des Vorstandes können einmal auf der JHV wiedergewählt
werden. Bei einer möglichen zweiten Wiederwahl in Folge benötigt das jeweilige Mitglied 2/3 der jeweiligen
Stimmen.
3. Dem Vorstand gehören an:
jeweils
a) einE SchatzmeisterIn
b) einE KoordinatorIn für die Vorstandsarbeit
c) einE KoordinatorIn für die Vertretung gegenüber der Partei
d) zwei KoordinatorInnen für die interne Vernetzung
e) einE BildungskoordinatorIn
f) einE ÖffentlichkeitskoordinatorIn
g) einE KoordinatorIn für Bündnisarbeit und Kooperationen
4. Der Vorstand muß mindestens zur Hälfte aus Frauen bestehen.
5. Die KoordinatorInnen für interne Vernetzung betreut die einzelnen Gliederungen und Gruppen des Grün-Alternativen
Jugendbündnis NRW und organisiert eine Koordination unter diesen.
6. Der/Die BildungskoordinatorIn organisiert Seminare, Bildungs- und Informationsveranstaltungen im Grün-Alternativen
Jugendbündnis NRW. Er/Sie unterstützt die Jugendgruppen bei der Informations- und Bildungsarbeit.
7. Der/Die ÖffentlichkeitskoordinatorIn betreut die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie das Internet-Angebot
des Jugendbündnisses.
8. Der/Die KoordinatorIn für Bündnisarbeit und Kooperationen hält den Kontakt zu Bündnispartner
außerhalb des Jugendbündnisses und außerhalb der Partei. Er/Sie organisiert den Kontakt zu anderen
parteipolitischen Jugendverbänden, Interessenvertretungen,
Bürgerinitiativen und politischen Organisationen.
9. Der/die KoordintaorIn für die Vertretung gegenüber der Partei vertritt die Interessen des Jugendbündnisses
gegenüber Bündnis 90/Die Grünen und tragen Sorge für die Vertretung von Anträgen des GAJB
NRW an den LPR und die LDK von Bündnis 90/Die Grünen NRW.
10. Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt.
Alle Mitglieder des Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt. Rechtsgeschäften ab 2000 DM bedürfen
der Zeichnung zweier Vorstandsmitglieder.
11. Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer nicht Mitglied des Landes- oder Bundesvorstandes von Bündnis
90 / DIE GRÜNEN ist, wer nicht Mitglied des Europaparlamentes, des Deutschen Bundestages oder des Landtages
NRW ist und nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum GAJB NRW steht.
12. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder Anwesend sind.
13. Der Vorstand muß mindestens einmal jährlich und auf Antrag einer MV/JHV einen politischen und organisatorischen
Rechenschaftsbericht sowie einen gesonderten Finanzbericht vorlegen. Er legt auch über die Arbeit der Geschäftsstelle
und der Personalentscheidung Rechenschaft ab.
14. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
§ 7 - Arbeitsgruppen
1. Arbeitsgruppen sind landesweite Arbeitsgemeinschaften des Jugendbündnis, die sich zu spezifischen Themen
treffen.
2. Arbeitsgruppen müssen von MV/JHV eingerichtet werden. Näheres regelt die Arbeitsgruppenordnung, die
von der MV/JHV mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
§ 8 - Schiedsgericht
1. Die JHV wählt ein Schiedsgericht
2. Näheres regelt eine Schiedsgerichtsordnung, die von der JHV mit 2/3-Mehrheit beschlossen und geändert
werden muß.
§ 9 - Frauenstatut
Präambel (s.u)
1. Mindestquotierung
(1) Der Vorstand ist mindestquotiert zu besetzen, d.h. mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen
Frauen sein.
(2) Mindestquotierung gilt auch bei Personen, die für das GAJB NRW in andere Gremien entsandt werden.
(3) Sollte keine Frau für einen Frauenplatz kandidieren bzw. gewählt werden, wird dieser Platz bis zur
nächsten MV/JHV freigehalten.
(4) Spricht sich die Frauenversammlung dafür aus, daß dieser Platz unbesetzt bleibt, ist er gesperrt.
(5) Die offenen Plätze können ungeachtet der Besetzung der Frauenplätze besetzt werden.
2. Versammlungen
(1) Präsidien und Versammlungsleitungen im GAJB NRW sind mindestens paritätisch besetzt.
(2) Redelisten werden getrennt geführt, Frauen und Männer reden abwechselnd. Ist die Redeliste der Frauen
erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
3. Frauenversammlung und Vetorecht
(1) Auf Antrag von mindestens 5 % der Frauen einer Versammlung beschließen ausschließlich die Frauen,
ob sie eine Frauenversammlung abhalten wollen.
Der Antrag gilt als angenommen, wenn mindestens die Hälfte der abgegebenen Frauenstimmen Ja-Stimmen sind.
(2) Sie beraten dann in Abwesenheit der männlichen Mitglieder. Die Frauenversammlung gilt als Teil der MV/JHV.
(3) Sollten die Abstimmungsergebnisse der MV/JHV von dem der Frauenversammlung oder dem Frauenvotum abweichen,
haben die Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf
der nächsten MV/JHV weiter beraten werden.
(4) Eine endgültige Beschlußfassung kann frühestens auf der nächsten MV/JHV, bei erneutem
Veto der Frauen nur mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
5. Geltung
Das Frauenstatut ist Bestandteil der Satzung des GAJB NRW. Es tritt am Tag seiner Beschlußfassung in Kraft.
Eine Präambel, ein Vorschlag zur Bildungsarbeit für Frauen und Vorschläge zu anderen Themen im Bereich
des Frauenstatuts werden bis zur nächsten MV/JHV erarbeitet und der Versammlung zur Beschlußfassung
vorgelegt.
§ 10 - Zeitung des GAJB NRW
1. Das GAJB NRW gibt eine Mitgliederzeitung heraus. Diese wird durch eine autonome Redaktion erstellt. Sie ist
den Grundsätzen des GAJB NRW verpflichtet, aber inhaltlich dem GAJB NRW nicht weisungsgebunden.
2. Näheres regelt ein Zeitungsstatut, daß mit absoluter Mehrheit von der JHV beschlossen und geändert
werden muß.
3. Die zwei Zeitungsverantwortlichen werden von der JHV gewählt. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr, sie
dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
§ 11 - Allgemeine Bestimmungen
1. Abstimmungen sind grundsätzlich offen, auf Antrag von 5% der anwesenden Mitglieder wird die Abstimmung
geheim durchgeführt. Wahlen sind immer geheim durchzuführen. Die Tagesleitung wird in offener Abstimmung
mit einfacher Mehrheit zu Beginn einer Sitzung gewählt. Entscheidungen werden - wenn nicht anders in der Satzung
verfügt - mit einfacher Mehrheit getroffen.
2. Die Satzung kann nur von einer JHV mit 2/3-Mehrheit geändert werden. Anträge zur Änderung der
Satzung sind schriftlich mindestens vier Woche vor der JHV einzureichen und in der Einladung anzukündigen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlußfassung in Kraft
5. Die Sitzungen aller Organe des GAJB NRW sind öffentlich.
§ 12 - Auflösung
1. Die Auflösung des GAJB NRW kann nur durch eine eigens dafür einberufene JHV mit 3/4-Mehrheit beschlossen
werden.
2. Das Restvermögen fällt dann, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, an
Bündnis 90 / DIE GRÜNEN NRW mit der Auflage es für die Förderung der Jugend in der Partei zu
verwenden.
Beschlossen am 27. Februar 1999
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