Satzung des Grün-Alternativen Jugendbündnis »GAJB NRW«

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Präambel

Das Grün-Alternative Jugendbündnis NRW (GAJB NRW) sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern von Ökologie, Pazifismus, Gleichberechtigung von Frau und Mann, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Basisdemokratie, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns des GAJB NRW. Das Grün-Alternative Jugendbündnis sieht sich als Ansprechpartner für die Partei Bündnis 90/Die Grünen, handelt jedoch unabhängig von ihr. Das GAJB NRW ist Vertretung der Jugend gegenüber der Partei und vertritt auch die grün-alternative Jugend gegenüber der Öffentlichkeit.


§ 1 - Name und Sitz

1. Die Organisation trägt den Namen Grün-Alternatives Jugendbündnis in Nordrhein-Westfalen (kurz GAJB NRW). Die Organisation steht in Partnerschaft zur Partei Bündnis 90 / DIE GRÜNEN NRW, ist aber inhaltlich und organisatorisch unabhängig.
2. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen. Sitz ist der Ort der Landesgeschäftsstelle.

§ 2 - Aufgaben

1. Das Grün-Alternative Jugendbündnis NRW stellt sich folgenden Aufgabenfelder:
a) Vernetzung und Unterstützung der Arbeit von grün-alternativen Jugendgruppen im Tätigkeitsbereich. Hierzu zählt auch der Aufbau und die Neugründung von Gruppen;
b) Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit;
c) Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen außerhalb von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN NRW;
d) Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen;
e) Vertretung der Ziele und Grundsätze des Grün-Alternativen Jugendbündnis NRW innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90 / DIE GRÜNEN NRW entsprechend den geltenden Beschlüssen;
f) Herausgabe einer Mitgliederzeitung zur Kommunikation und Diskussion innerhalb des GAJB NRW;

§ 3 - Mitgliedschaft

1. Mitglied im GAJB kann jede natürliche Person bis zur Vollendung des 30. Lebensjahr werden. Die Mitgliedschaft im GAJB NRW ist unabhängig von einer Mitgliedschaft im GAJB Bundesverband.
2. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen Organisation und dem Grün-Alternativen Jugendbündnis NRW ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind hier alle Organisationen, die zu Bündnis 90 / DIE GRÜNEN NRW zählen. Gleichzeitige Mitgliedschaft in einer nicht parteigebundenen, politischen Organisation und dem Grün-Alternativen Jugendbündnis NRW ist zulässig. Die Mitgliedschaft im GAJB NRW und in einer faschistischen Organisation schließen sich aus.

3. Der Beitritt kann auf zwei Wegen erfolgen:
* als Einzelmitglied oder
* über den Beitritt in eine anerkannte Basisgruppe
Beim Eintritt in eine Basisgruppe gelten deren Satzungen und Regeln.
Einzelmitglieder erklären ihren Beitritt gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag zurückweisen. Eine Zurückweisung ist der/dem BewerberIn gegenüber schriftlich zu begründen. Gegen dir Zurückweisung eines Aufnahmeantrags kann der/die BewerberIn um eine Einzelmitgliedschaft beim Schiedsgericht Einspruch einlegen. Das Schiedsgericht ist in Fragen der Mitgliedschaft Berufungsinstanz.

4. Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie alle Ämter des Grün-Alternativen Jugendbündnis NRW zu bekleiden. Der Ausdruck »Mitglied« in dieser Satzung bezieht sich nur auf Mitglieder, die diese Rechte haben.

5. Ein Mitgliedsbeitrag kann erhoben werden, eine Beitrags- und Kassenordnung wird auf einer Jahreshauptversammlung (JHV) mit einfacher Mehrheit beschlossen.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder mit Vollendung des 30. Lebensjahres.
Der Austritt ist gegenüber der untersten Gliederung, der das betreffende Mitglied angehört, schriftlich zu erklären.
Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze des GAJB NRW verstößt, kann jedes Mitglied des Jugendbündnisses Ausschluß beim Schiedsgericht beantragen. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit von der die Aufhebung des Ausschlusses zu beantragen. Hebt die Mitgliederversammlung (MV)/Jahreshauptversammlung (JHV) den Beschluß mit absoluter Mehrheit auf, ist die betroffene Person sofort wieder Mitglied des GAJB NRW.

7. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigte Mitglieder des Grün-Alternativen Jugendbündnis NRW. Sie unterstützen die Arbeit des GAJB NRW. Die Fördermitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt und bei positivem Entscheid des Vorstands vollzogen. Fördermitglieder sind keine Mitglieder im Sinne von §3 (5) dieser Satzung. Fördermitglieder zahlen einen Fördermitgliedsbeitrag, der durch das Finanzstatut festgesetzt wird.

8. Beim GAJB NRW kann jedeR mitarbeiten, auch ohne Mitglied zu werden.

§ 4 - Gliederungen und Aufbau

1. Das GAJB NRW besteht aus Einzelmitgliedern, Jugendgruppen auf Orts- oder Kreisebene können als Basisgruppen beitreten, haben dadurch aber keine besonderen Rechte. Einzelmitgliedschaften sind unabhängig von der Existenz einer Basisgruppe möglich.

2. Beantragt eine Jugendgruppe die Anerkennung als Basisgruppe, so entscheidet die MV/JHV über deren Anerkennung mit absoluter Mehrheit.
Für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt kann es nur eine Kreisgruppe geben, aber beliebig viele Ortsgruppen. Auf Antrag entscheidet die MV/JHV mit einer einfachen Mehrheit über die Zulassung von mehr als einer Kreisgruppe
Mit dem Aufnahmeantrag erklärt die Basisgruppe zugleich, die Regelungen dieser Satzung und ihre Bestandteile zu akzeptieren.


3. Für den Antrag auf Anerkennung bedarf es innerhalb der beantragenden Gruppe einer satzungsändernden Mehrheit.

4. Basisgruppen können mit einer satzungsändernden Mehrheit ihren Austritt aus dem GAJB NRW erklären. Dies ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Basisgruppen können von der MV/JHV mit einer 2/3-Mehrheit aus dem GAJB NRW ausgeschlossen werden.

5. Mehre Basisgruppen können sich zu einem regionalen Jugendbündnis zusammenschließen. Regionen sollten mindestens drei Kreise oder fünf Kreisfreie Städte umfassen. Nach Anerkennung durch die MV/JHV können die regionalen Jugendbündnisse in entsprechender Anwendung dieser Satzung eigene Strukturen aufbauen. Mindestens zwei Mitglieder der regionalen Jugendbündnisse sollen an den MV/JHV teilnehmen.

6. Die Gruppen genießen volle Autonomie

§ 5 - Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung (MV/JHV)

1. Die MV/JHV ist das höchste beschlußfassende Gremium des Grün-Alternativen Jugendbündnis NRW.
Mindestens sechs mal im Jahr muß zu einer MV eingeladen werden. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitglieder zusammen.
Mindestens zweimal im Jahr muß zu einer JHV eingeladen werden.
Die MV/JHV mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe einer Tagesordnung vom Vorstand einberufen werden. In begründeten, dringlichen Fällen kann die Ladungsfrist auf 2 Wochen verkürzt werden. Die MV/JHV beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Für MV genügt dazu die rechtzeitige Veröffentlichung des Termins in der Mitgliederzeitung. Zu einer JHV muß extra schriftlich eingeladen werden.
Die MV/JHV wird beschlußunfähig, wenn auf Antrag eines Mitglieds festgestellt wird, daß weniger als 1/3 der teilnehmenden Mitglieder im Versammlungsraum anwesend sind. Diese Zahl ermittelt sich aus der Zahl der Mitglieder, die sich zu Beginn einer MV/JHV angemeldet haben. Die Tagungsleitung hat das Recht und auf Wunsch des/der AntragsstellerInnen die Pflicht, die Feststellung auszusetzen, bis alle am Tagungsort anwesenden Mitglieder den Versammlungsraum betreten können.

2. Die MV/JHV muß auf Antrag von 10% der Mitglieder einberufen werden. Die MV kann beschließen, nach mindestens zwei Wochen eine JHV einzuberufen.

3. Die Mitgliederversammlung (MV)
a) Bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit des Grün-Alternativen Jugendbündnis NRW;
e) Nimmt Berichte des Vorstandes, der Arbeitsgruppen und der Delegierten zu anderen Versammlungen entgegen;
g) Setzt Arbeitsgruppen ein;
h) Beschließt über eingebrachte Anträge;
k) Beschließt und verändert eine Arbeitsgruppenordnung.
l) erkennt Basisgruppen an

4. Folgende Rechte stehen ausschließlich der Jahreshauptversammlung (JHV) zu:
a) Wahl des Vorstands
b) Beschluß über den Haushalt und die Entlastung des Vorstands
c) Änderung der Satzung
d) Änderung aller in dieser Satzungen erwähnten Statuten
e)Wahl von Delegierten
f) Wahl der RechnungsprüferInnen
5. Die JHV wählt zwei RechnungsprüferInnen auf zwei Jahre. Sie kontrollieren die korrekte Abwicklung der Finanzgeschäfte des GAJB NRW und berichten der Jahreshauptversammlung darüber. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes in Finanzfragen. Die RechnungsprüferInnen dürfen nicht dem Vorstand angehören, § 6,11 gilt entsprechend
6. Die Versammlungen sind zu protokollieren und die Protokolle allen Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen bekannt zu geben.
7. Auf Antrag von mindestens 5 % der Frauen einer Versammlung beschließen ausschließlich die Frauen, ob sie eine Frauenversammlung abhalten wollen. Der Antrag gilt als angenommen, wenn ihm 50 % der anwesenden Frauen zustimmen. Sie beraten dann in Abwesenheit der männlichen Mitglieder. Die Frauenversammlung gilt als Teil der MV/JHV.
8. Sollten die Abstimmungsergebnisse der MV/JHV von dem der Frauenversammlung oder dem Frauenvotum abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten MV/JHV weiter beraten werden. Eine endgültige Beschlußfassung kann
frühestens auf der nächsten MV/JHV, bei erneutem Veto der Frauen nur mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

§ 6 - Vorstand

1. Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Grün-Alternativen Jugendbündnis NRW im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der MV und der JHV aus. Er vertritt das Jugendbündnis nach außen und vor der Partei Bündnis 90 / DIE GRÜNEN NRW. Der Vorstand stellt die MitarbeiterInnen der Landesgeschäftsstelle ein.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlungen gewählt.
Die Amtszeit seiner Mitglieder beträgt ein Jahr.
Eine Abwahl bei sofortiger Neuwahl ist auf jeder JHV mit absoluter Mehrheit möglich, wenn dieser Antrag 4 Wochen vor der JHV gestellt wurde. Der Vorstand ist verpflichtet, einen solchen Antrag in die Einladung zur JHV aufzunehmen. Für eine Übergangszeit bis zu einer Neuwahl können die Mitglieder des Vorstandes ihr Amt kommissarisch weiterführen. Die Mitglieder des Vorstandes können einmal auf der JHV wiedergewählt werden. Bei einer möglichen zweiten Wiederwahl in Folge benötigt das jeweilige Mitglied 2/3 der jeweiligen Stimmen.

3. Dem Vorstand gehören an:

jeweils
a) einE SchatzmeisterIn
b) einE KoordinatorIn für die Vorstandsarbeit
c) einE KoordinatorIn für die Vertretung gegenüber der Partei
d) zwei KoordinatorInnen für die interne Vernetzung
e) einE BildungskoordinatorIn
f) einE ÖffentlichkeitskoordinatorIn
g) einE KoordinatorIn für Bündnisarbeit und Kooperationen

4. Der Vorstand muß mindestens zur Hälfte aus Frauen bestehen.
5. Die KoordinatorInnen für interne Vernetzung betreut die einzelnen Gliederungen und Gruppen des Grün-Alternativen Jugendbündnis NRW und organisiert eine Koordination unter diesen.
6. Der/Die BildungskoordinatorIn organisiert Seminare, Bildungs- und Informationsveranstaltungen im Grün-Alternativen Jugendbündnis NRW. Er/Sie unterstützt die Jugendgruppen bei der Informations- und Bildungsarbeit.
7. Der/Die ÖffentlichkeitskoordinatorIn betreut die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie das Internet-Angebot des Jugendbündnisses.
8. Der/Die KoordinatorIn für Bündnisarbeit und Kooperationen hält den Kontakt zu Bündnispartner außerhalb des Jugendbündnisses und außerhalb der Partei. Er/Sie organisiert den Kontakt zu anderen parteipolitischen Jugendverbänden, Interessenvertretungen,
Bürgerinitiativen und politischen Organisationen.
9. Der/die KoordintaorIn für die Vertretung gegenüber der Partei vertritt die Interessen des Jugendbündnisses gegenüber Bündnis 90/Die Grünen und tragen Sorge für die Vertretung von Anträgen des GAJB NRW an den LPR und die LDK von Bündnis 90/Die Grünen NRW.
10. Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt.
Alle Mitglieder des Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt. Rechtsgeschäften ab 2000 DM bedürfen der Zeichnung zweier Vorstandsmitglieder.
11. Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer nicht Mitglied des Landes- oder Bundesvorstandes von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN ist, wer nicht Mitglied des Europaparlamentes, des Deutschen Bundestages oder des Landtages NRW ist und nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum GAJB NRW steht.
12. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder Anwesend sind.
13. Der Vorstand muß mindestens einmal jährlich und auf Antrag einer MV/JHV einen politischen und organisatorischen Rechenschaftsbericht sowie einen gesonderten Finanzbericht vorlegen. Er legt auch über die Arbeit der Geschäftsstelle und der Personalentscheidung Rechenschaft ab.
14. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

§ 7 - Arbeitsgruppen

1. Arbeitsgruppen sind landesweite Arbeitsgemeinschaften des Jugendbündnis, die sich zu spezifischen Themen treffen.
2. Arbeitsgruppen müssen von MV/JHV eingerichtet werden. Näheres regelt die Arbeitsgruppenordnung, die von der MV/JHV mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

§ 8 - Schiedsgericht

1. Die JHV wählt ein Schiedsgericht
2. Näheres regelt eine Schiedsgerichtsordnung, die von der JHV mit 2/3-Mehrheit beschlossen und geändert werden muß.



§ 9 - Frauenstatut

Präambel (s.u)

1. Mindestquotierung
(1) Der Vorstand ist mindestquotiert zu besetzen, d.h. mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen Frauen sein.
(2) Mindestquotierung gilt auch bei Personen, die für das GAJB NRW in andere Gremien entsandt werden.
(3) Sollte keine Frau für einen Frauenplatz kandidieren bzw. gewählt werden, wird dieser Platz bis zur nächsten MV/JHV freigehalten.
(4) Spricht sich die Frauenversammlung dafür aus, daß dieser Platz unbesetzt bleibt, ist er gesperrt.
(5) Die offenen Plätze können ungeachtet der Besetzung der Frauenplätze besetzt werden.

2. Versammlungen
(1) Präsidien und Versammlungsleitungen im GAJB NRW sind mindestens paritätisch besetzt.
(2) Redelisten werden getrennt geführt, Frauen und Männer reden abwechselnd. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.

3. Frauenversammlung und Vetorecht
(1) Auf Antrag von mindestens 5 % der Frauen einer Versammlung beschließen ausschließlich die Frauen, ob sie eine Frauenversammlung abhalten wollen.
Der Antrag gilt als angenommen, wenn mindestens die Hälfte der abgegebenen Frauenstimmen Ja-Stimmen sind.
(2) Sie beraten dann in Abwesenheit der männlichen Mitglieder. Die Frauenversammlung gilt als Teil der MV/JHV.
(3) Sollten die Abstimmungsergebnisse der MV/JHV von dem der Frauenversammlung oder dem Frauenvotum abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten MV/JHV weiter beraten werden.
(4) Eine endgültige Beschlußfassung kann frühestens auf der nächsten MV/JHV, bei erneutem Veto der Frauen nur mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

5. Geltung
Das Frauenstatut ist Bestandteil der Satzung des GAJB NRW. Es tritt am Tag seiner Beschlußfassung in Kraft.

Eine Präambel, ein Vorschlag zur Bildungsarbeit für Frauen und Vorschläge zu anderen Themen im Bereich des Frauenstatuts werden bis zur nächsten MV/JHV erarbeitet und der Versammlung zur Beschlußfassung vorgelegt.

§ 10 - Zeitung des GAJB NRW

1. Das GAJB NRW gibt eine Mitgliederzeitung heraus. Diese wird durch eine autonome Redaktion erstellt. Sie ist den Grundsätzen des GAJB NRW verpflichtet, aber inhaltlich dem GAJB NRW nicht weisungsgebunden.
2. Näheres regelt ein Zeitungsstatut, daß mit absoluter Mehrheit von der JHV beschlossen und geändert werden muß.
3. Die zwei Zeitungsverantwortlichen werden von der JHV gewählt. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr, sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.


§ 11 - Allgemeine Bestimmungen

1. Abstimmungen sind grundsätzlich offen, auf Antrag von 5% der anwesenden Mitglieder wird die Abstimmung geheim durchgeführt. Wahlen sind immer geheim durchzuführen. Die Tagesleitung wird in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit zu Beginn einer Sitzung gewählt. Entscheidungen werden - wenn nicht anders in der Satzung verfügt - mit einfacher Mehrheit getroffen.
2. Die Satzung kann nur von einer JHV mit 2/3-Mehrheit geändert werden. Anträge zur Änderung der Satzung sind schriftlich mindestens vier Woche vor der JHV einzureichen und in der Einladung anzukündigen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlußfassung in Kraft
5. Die Sitzungen aller Organe des GAJB NRW sind öffentlich.

§ 12 - Auflösung

1. Die Auflösung des GAJB NRW kann nur durch eine eigens dafür einberufene JHV mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
2. Das Restvermögen fällt dann, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, an Bündnis 90 / DIE GRÜNEN NRW mit der Auflage es für die Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.


Beschlossen am 27. Februar 1999

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