Projekt Hochschul-Reform 98 - HRG-AGs an der Uni Münster

Tel./Fax: 0 23 01 - 42 46

e-mail: hrgwwu@geocities.com

World-Wide-Web (Aktualisierung):

http://www.geocities.com/CollegePark/Library/8231 (täglich)

http://www.uni-muenster.de/DeutschePhilologie2/vonhhrg.htm (donnerstags)



Die Rückkehr der Selbständigkeit an die Hochschule

Neue Effektivität in den Hochschulstrukturen

Marc Kaulisch, 11. Juni 1998

2. zu diskutierende Vorlage

Vorwort zur Diskussion

Dieses Papier zum Themenkomplex Kuratorium soll einen Vorschlag zur Gestaltung der künftigen Autonomie geben. Es enthält nicht den Anspruch, hochschulinterne Strukturdiskussionen (siehe Demokratisierung) mitzubehandeln. Es soll vielmehr eine Gestaltungsmöglichkeit für das Aktionsfeld Hochschule, Gesellschaft und Staat vorstellen.

Einleitung

Die Hochschulreform wird öffentlich häufig unter dem Aspekt der fehlenden Effizienz der Hochschulen diskutiert, dabei ist vor allem der lange bürokratische Weg zur Entscheidung im Bereich der inneren Hochschulentwicklung ins Kreuzfeuer der Kritik geraten. Ohne die mangelnde finanzielle Ausstattung der Hochschulen zu vergessen, bedarf es vereinfachter und schnellerer Entscheidungswege. In der allgemeinen bildungspolitischen Diskussion wird auf dem Hintergrund der angespannten finanziellen Lage der öffentlichen Haushalte eine Verlagerung der überregionalen Kompetenzen an die einzelne (Hoch-)schule diskutiert. Deshalb sind die ersten Verlagerungen auch haushaltspolitischer Natur gewesen. Von einer breiten Verlagerung von ministeriellen Kompetenzen ist bisher wenig umgesetzt worden. Gerade durch die Änderungen im Hochschulrahmengesetz (HRG) werden Kompetenzverlagerungen mit der Zeit in den Landeshochschulgesetzen sichtbar.

Aus dem Verständnis einer »sozial gerechten, Mitbestimmung und Selbständigkeit fördernden, der Gesellschaft verpflichteten, in ihr verankerten und zugleich selbstverantwortlichen Hochschule« ist es notwendig, die künftigen Kompetenzverlagerungen in diesem Sinne zu gestalten. Dazu gehört auch ein Konzept, welches die neue Arbeitsteilung zwischen Staat, Gesellschaft und Hochschule an der einzelnen Hochschule aufgreift. Der Münsterische Vorschlag sieht eine Vermittlungsinstanz zwischen Staat, Gesellschaft und Hochschule, ein Kuratorium, vor, um eine an Inhalten orientierte und den Bedürfnissen der einzelnen Hochschule gerecht werdende Kompetenzverlagerung zu gewährleisten. Damit wird ein vermittelnder Weg bestritten, der Elemente aus vorliegenden Beirats- und Kuratoriumsvorschlägen aufgreift, dann aber in eine neuartige Rahmenstruktur einbindet und so den Belangen der Hochschulen wie der Gesellschaft gerecht zu werden sucht.

So soll das Kuratorium nach dem Münsterischen Vorschlag Blockaden, die zwischen und innerhalb der Gruppen existieren oder aus der Gruppenkonstellation heraus erklärbar sind, auflösen. Die Zusammenarbeit mit Staat und Gesellschaft stellt die derzeitigen hochschulinternen Debatten auf einen effektiven Prüfstand. Damit werden sich die hochschulinternen Gremien an dem vorzeigbaren, gruppenübergreifenden Diskurs messen lassen.

Lange Entscheidungswege vermindern die Motivation der Aktiven und die Effektivität der Gremien. Bei der Reform des Studiums fällt dies besonders ins Gewicht. Durch einen Entscheidungsautomatismus bei Gremienbeschlüssen, die dem Kuratorium vorarbeiten, sollen schnellere Entscheidungen ermöglicht werden. Wartezeiten auf Reaktionen aus dem Ministerium können entfallen oder werden drastisch verkürzt, wenn den Hochschulen ein höheres Maß an Selbständigkeit zugestanden wird.

Die dialektische Zusammenarbeit mit der Gesellschaft eröffnet den Hochschulen neue Impulse für ihre wichtige Arbeit in Forschung, Lehre und Weiterbildung und für ihren Bezug zur Öffentlichkeit. Denn hin und wieder können eingefahrene Wege nicht aus sich heraus verlassen werden, wodurch mögliche Alternativen, die besser, innovativer und schneller ans Ziel führen, verhindert werden. Deshalb soll Kompetenz von außerhalb in die Hochschule getragen werden, ohne die Freiheit von Lehre und Forschung zu beeinträchtigen.

Münsterischer Vorschlag

Grundlegende Ideen

»Die Rückkehr der Selbständigkeit an die Hochschule« ist in diesem Sinne das erfolgsversprechende Konzept. Im Vorgriff auf die genaueren Ausführungen sollen mehrere Elemente der neuen Selbständigkeit skizziert werden.

1. Die Hochschulen erhalten über das Kuratorium mehr eigene Kompetenz, die über die Stärkung der hochschulinternen Entscheidungsgremien verstärkt wird. Das angestrebte Verfahren läuft in zwei Stufen, dabei sind die internen Gremien maßgeblich an der Entscheidungsfindung beteiligt. Erst am Ende der zweiten Stufe darf das Kuratorium Vorlagen selbsttätig ändern und in Kraft setzen.

2. Ablehnungen oder Fristverlängerungen bedürfen der schriftlichen Begründung. Damit schafft die Hochschule eine Transparenz der Entscheidungen, die einzigartig sein dürfte. Beschlüsse, bei denen niemand später mehr weiß, warum sie zustande kamen, wird es damit nicht mehr geben.

3. Pluralismus ist kein Hemmschuh der Entwicklung, sondern sein Motor. Die Öffnung der Hochschule für neue Erfahrungswelten ist ein solcher Motor für die Hochschulen und die Gesellschaft gleichermaßen. Entscheidungen werden damit auch auf ein breiteres Fundament gestellt, das die Voraussetzung für die Akzeptanz der Hochschularbeit nach außen und innen schafft.

4. Das Kuratorium setzt sich zur Mehrheit aus Mitgliedern der Hochschule zusammen, so daß eine Fremdbestimmung ausgeschlossen wird. Diese Mehrheit hat keinen symbolischen Charakter, sondern soll die Eigenverantwortung der Handelnden für die Hochschule stärken.

5. Die Besetzung der Mitglieder über interne Wahlen schafft Erfahrung von demokratischer Hochschule in einem Bereich, von dem Ausstrahlung ausgeht. Die Partizipation der Gruppen erhöht das Verantwortungsbewußtsein, vermittelt ?erfahrungen und nimmt so das Lähmende aus dem Hochschulalltag.

Neben der neuen Selbständigkeit von Hochschule soll sich auch eine frustrationsvermindernde Effizienz der Entscheidungsfindung etablieren. Über das Modell der Fristen können Entscheidungen nicht über lange Zeiträume hinausgezögert werden. Für bestimmte Beschlüsse werden Fristen festgesetzt, innerhalb welcher das Kuratorium bzw. das betreffende hochschulinterne Gremium eine Entscheidung zu fällen haben. Nur in begründeten und zu begründenden Ausnahmen sind Fristverlängerungen möglich. Somit bleiben Entscheidungswege transparent und kurz.

Funktionsweise

Das Kuratorium ist das höchste beschlußfassende Gremium an der einzelnen Hochschule. Das Kuratorium tagt öffentlich.

Die Entscheidungen des Kuratoriums werden in einem Zwei-Stufen-Modell herbeigeführt. Die Grundlage für die Kuratoriumsentscheidungen bildet der hochschulinterne Willensbildungsprozeß. Dieser hat während der Beratungen zweimal Einfluß auf die Beschlußfassung.

Die hochschulinternen Gremien legen dem Kuratorium einen Beschlußvorschlag vor. Das Kuratorium berät und entscheidet darüber positiv oder negativ. Bei der positiven Beratung über die Vorlage wird diese umgesetzt. Im anderen Fall geht sie mit schriftlicher Begründung an das vorschlagende Gremium zurück.

Dieses hat erneut über die Sachlage zu beraten. Je nach Ergebnis der Diskussion kann die alte Vorlage wieder vorgelegt, geändert oder neu gefaßt werden. Das Kuratorium entscheidet im letzten Schritt über die Änderungen oder die verbesserte Begründung, die der neue Vorschlag enthält. Dabei hat es nun das Recht, selbsttätig Änderungen in seinem Sinne zu beschließen. Dieser Beschluß hat endgültige Wirkung.

Der Anspruch an das Kuratorium lautet, effizient und schneller zu arbeiten. Ohne eine Ergänzung dieses Entscheidungsweges kann es einem Entscheidungsträger gelingen, die Beschlußfassung zu verschleppen. Ein Modell der Fristen soll dem Abhilfe leisten. Mit diesem Modell werden für bestimmte Aufgaben und Beschlußvorlagen Fristen gesetzt, innerhalb welcher das betreffende Gremium beraten und entscheiden muß. Nur in begründeten und zu begründenden Ausnahmefällen können Entscheidung aufgeschoben werden.

Das Kuratorium erhält zusätzlich das Recht, von hochschulinternen Einrichtungen Berichte anzufordern, und beauftragt andere Stellen, bestimmte Angelegenheiten zu überprüfen. Zur Beratung kann es Ausschüsse und Kommissionen aus seiner Mitte bilden oder Gutachten erstellen lassen.

Das Kuratorium ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Wenn die Anzahl der Teilnehmenden während einer Sitzung unter diese Marke fällt, ist das Kuratorium sofort nur noch beratungsfähig.

Aufgaben

Das oben skizzierte Zwei-Stufen-Modell ist nur bei Vorschlägen anzuwenden, die in den Hochschulgremien initiiert wurden. Ausnahmen sind Vorschläge aus der Hochschulverwaltung (z.B. Vorschläge zum Haushalt) und aus übergeordneten Gremien (z.B. Hochschulentwicklungsplan), sowie die Wahl des/der obersten Verwaltungsbeamten/in. Eine weitere Ausnahme bildet die Besetzung von Professuren.

In den ersten Schritten erhalten die Hochschulen eine weitgehende Finanzautonomie. Die bisherige wirtschafts- und finanztechnische Kompetenz des Ministeriums, welches über die Höhe des Globalhaushaltes weiterhin die Zuständigkeit behält, wird in Richtung Hochschule gerückt. Somit ist die Billigung des Entwurfes und die Beschlußfassung über den Haushaltsplan Aufgabe des Kuratoriums. Weiterhin erhält das Kuratorium Richtlinienkompetenz für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, d.h., es kann u.a. Kriterien zur Mittelvergabe erstellen. Die Beschlußfassung über Gebührenordnungen (Bsp.) obliegt ebenfalls dem Kuratorium.

Die Hochschule ist eine sich entwickelnde Organisation. So entsteht permanenter Veränderungsbedarf in vielfältigen Organisationsbereichen und - einrichtungen. Als oberstes Gremium hat das Kuratorium die Entwicklung einer Hochschule mitzugestalten. Dementsprechend beschließt es über »die Einrichtung, Zusammenlegung oder Veränderung und Aufhebung von Organisationseinheiten« und nimmt Stellung zum Hochschulentwicklungsplan.

Ebenfalls ändern sich die Bedürfnisse in der Lehre und am konkreten Forschungsgegenstand. Die Hochschule braucht in ihrer Gestaltungsfreiheit bezüglich der Studienreform mehr Kompetenzen. In einem mit dem Ministerium abgestimmten Verfahren soll das Kuratorium über Reformen des Studiums entscheiden.

Das Kuratorium wirkt bei der Profilbildung der Hochschule u.a. durch die Studienreform entscheidend mit. Deshalb entscheidet es über die Ziele von Professorenstellen, und nach der Wahl durch den Senat bestätigt es deren Besetzungen. Das Kuratorium kann diese in begründeten Fällen abweisen. Es darf dann aber nur eine Person benennen, die ebenfalls auf der Liste (3 Bewerber) steht. Der Fachbereichsrat kann diese Benennung ablehnen und die letzte übriggebliebene Person vorschlagen. Nach einem erneuten Widerspruch durch das Kuratorium entscheidet endgültig das Ministerium.

Die Wahl des/der obersten Verwaltungsbeamten/in obliegt dem Kuratorium.

Das Kuratorium hat die Aufgabe, die hochschulinterne Öffentlichkeit regelmäßig über sein Tun zu unterrichten. Durch Öffentlichkeitsarbeit in Kooperation mit der Pressestelle der Hochschule versucht das Kuratorium, auch eine hochschulexterne Öffentlichkeit herzustellen.

Zusammensetzung

Bemerkungen zur Gesamtstruktur

Das Kuratorium setzt sich aus 25 Mitgliedern zusammen. Die Hochschule stellt 13 Mitglieder und 12 Mitglieder werden vom Land benannt bzw. von gesellschaftlichen Organisationen gestellt. Mit dieser Zusammenstellung soll der Hochschule Selbständigkeit gewährt werden. Die Mitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Weitere Mitglieder des Kuratoriums sind mit beratender Stimme die von den entsprechenden Interessengruppen eingesetzten Beauftragten (Frauen, Behinderte, Ausländer etc.). Sie erhalten ein aufschiebendes Veto gegenüber der ersten Beschlußfassung. Um die Eigenständigkeit des Kuratoriums zu gewährleisten, darf kein Mitglied in einem weiteren Hochschulkuratorium sitzen. An den Sitzungen dürfen Vertreter/-innen der in der Sitzung eingebrachten Vorlagen teilnehmen. Sie besitzen während der Beratung über ihre Vorlage Rederecht.

Durch den Wahlvorschlag der Gruppen von mindestens 40 % Männer und Frauen soll keines der beiden Geschlechter ein entscheidendes Übergewicht an Stimmen im Kuratorium besitzen. Dies appelliert zugleich an die politischen Entscheidungsträger, bei ihren Benennungen Frauen in hohem Maße zu berücksichtigen.

Finanziell nicht-abgesicherte Mitglieder erhalten für ihre Arbeit eine ausreichende finanzielle Unterstützung. Die Anwesenheit bei den Sitzungen ist dabei ein Kriterium.

Bei mangelnder Beteiligung eines Mitgliedes kann das Kuratorium mit einer qualifizierten Mehrheit die Neuwahl der Stelle durchführen lassen.

HochschulVertreter/-innen

Die vier Gruppen in der Hochschule schlagen aus ihrer Mitte für jede zu besetzende Stelle jeweils drei Personen zur Wahl vor. Die Quotierung ist dabei zu beachten. Die Ergebnisse der gruppeninternen Wahl werden nach Geschlechtern getrennt ausgewertet. Dabei sind in der ersten Auswertung alle Personen beider Geschlechter vorgeschlagen, die in der Ergebnisliste ihres Geschlechtes unter die minimale Zahl der Mitglieder gelangten. Erst in der zweiten Auswertung wird das konkrete Stimmergebnis wichtig. Denn nach diesem Kriterium werden die Nominierungen, die nicht eindeutig für Männer oder Frauen reserviert sind, verteilt.

Die Vertreter/-innen der Hochschule werden von allen Mitgliedern der Hochschule gewählt.

Professoren

Die Gruppe der Professoren besetzen mit fünf Mitgliedern mehr Positionen als jede andere Gruppe. Auf einer Versammlung aller Professoren wählen diese 15 Mitglieder als Wahlvorschläge. Von diesen 15 müssen mindestens sechs weiblich sein. Auf dem Wahlzettel erscheint der Name des/der Professors/Professorin und der Fachbereich, in dem er/sie tätig ist.

Vertreter/-innen der wissenschaftlichen Mitarbeiter

Den wissenschaftlichen Mitarbeitern als Mittelbau der Hochschule stehen drei Mitglieder zu. Wie bei den Professoren entscheidet eine Vollversammlung über neun Vorschläge, davon müssen mindestens vier weiblich sein. Der Wahlzettel beinhaltet den Namen und den Fachbereich, in dem er/sie tätig ist.

Studentische Vertreter/-innen

Den Studierenden stehen vier Mandate im Kuratorium zu. Als oberstes Gremium der Studierendenschaft hat das Studierendenparlament die Entscheidungsbefugnis über zwölf Vorschläge. Hierbei gibt es noch eine Sonderoption: Von den zwölf gewählten Vorschlägen, die nicht dem Parlament angehören müssen, müssen mindestens drei Vorschläge aus den oppositionellen Listen kommen. Wie für alle Gruppen obligatorisch enthält die Liste mindestens fünf weibliche Vorschläge. Auf dem Wahlzettel sind Name, Liste, die ihn/sie nominierte, und der Fachbereich enthalten.

Vertreter/-innen der Sonstigen Mitarbeiter/-innen

Eine Abstimmung der Sonstigen Mitarbeiter/-innen entscheidet über drei Wahlvorschläge, davon mindestens eine Frau. Der Wahlzettel beinhaltet Name, Stellung und Arbeitsort.

Gesellschaftliche Vertreter/-innen

Vertreter/-innen der Gebietskörperschaften werden delegiert, die Verbandsvertreter/-innen werden von allen Mitgliedern der Hochschule gewählt. Die Verbände sind angehalten, ihre Vorschläge in ihren Jahreshauptversammlungen zu wählen.

Die vorgeschlagene Person ist auf dem Wahlzettel, in Klammern, sichtbar. Damit soll eine doppelte Bindung von Person und Organisation zur Sicherung qualitativer Arbeit erreicht werden.

Landesregierung

Die Landesregierung bestimmt drei Mitglieder für das Kuratorium. Die Mitglieder sollten entweder aus der Regierung selbst oder den Ministerien kommen.

Landtagsfraktionen

Der Landtag wählt ebenfalls drei Mitglieder. Dabei soll eine Person mit dem Vertrauen der Opposition entsandt werden. Die Mitglieder brauchen nicht ausschließlich aus dem Landtag zu kommen, auch andere politischaktive Personen können ernannt werden. Hochschulmitglieder dürfen die Positionen nicht besetzen.

Örtliche Gebietskörperschaft

Zwei Mitglieder rekrutieren sich aus den örtlichen Gebietskörperschaften. So soll die Einbindung der Hochschule in die Region gewährleistet sein. Die Stadt, in der die Hochschule ansässig ist, kann durch die Gemeindevertretung für die erste Wahlperiode die beiden Mitglieder wählen. Darauf folgend entscheidet jeweils das Kuratorium der letzten Wahlperiode für das folgende Kuratorium, welche Gebietskörperschaft zwei Personen entsenden darf. Damit soll bei Hochschulen mit stark regionalem Bezug eine Öffnung für Regionalgebietskörperschaften, wie z.B. Kreise, geschaffen werden.

Arbeitgeberverbände

Eine Person vertritt nach erfolgreicher Wahl durch alle Hochschulmitglieder die Arbeitgeberverbände. Wenn zwei oder mehr Verbände antreten, entscheidet die Wahl der Hochschulmitglieder über den Verband.

Gewerkschaften

Die Gewerkschaften dürfen eine von allen Hochschulmitgliedern gewählte Person delegieren. Wenn zwei oder mehr Gewerkschaften antreten, entscheidet die Wahl der Hochschulmitglieder über die Gewerkschaftsvertretung.

Gemeinnützige Organisationen

Aus gemeinnützigen Organisationen werden zwei Mitglied gewählt. Diese Organisationen einer Stadt oder Region melden ihren Wunsch zur Kandidatur rechtzeitig an und wählen auf ihrer Hauptversammlung eine Person, die abgeordnet werden soll.