Ergebnisse der HRG-AG am Fachbereich Sozialwissenschaften





Zusammenfassung

Thesen zum HRG konkret


Zusammenfassende Forderungen der AG HRG (FB Sozialwissenschaften)


Grundsätzliche Forderungen zum HRG sind:


Tiefergehende Forderungen zum HRG (besonders zum Entwurf von Jürgen Rüttgers)


Noch nicht abschließend diskutierte Punkte:


Zusammenfassung

Thesen zum HRG konkret

Einige Thesen zum HRG (neuer Rüttgers-Entwurf)


§5

finanzielle Zuwendungen sollen sich an Leistungen der Hochschulen orientieren


§6

regelmäßige Bewertung der Hochschulen unter Beteiligung der Studierenden

Ì Studierende sind gleichwertig an der Bewertung zu beteiligen


§9

»Sachverständige aus der Berufspraxis» sollen an Ausarbeitung der Studienangebote beteiligt werden

zur Zeit nicht immer gewährleistet


§10

Studiengänge sollen zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führen; erste Erwähnung von Regelstudienzeiten, die in den Prüfungsordnungen vorgesehen seine sollen


§ 11

Regelstudienzeiten für FHs max. 8 Sem., für Uni Diplom und Magister max. 9 Sem.

Ì Änderung des Begriffes Regelstudienzeit auf Garantiestudienzeit (erhöhte Pflicht der Uni zur Erfüllung von zumutbaren Studienbegingungen, da Garantiestudienzeit sonst nicht eingehalten werden kann)


§ 14

Studienbegleitende fachlich Beratung

Þ Zusätzliche Berufsberatung, sowie Einführung von pädagogischen und psychologischen Beratungsmöglichkeiten

Ì Länder müssen Studienordnungen veröffentlichen


§ 15

Studienbegleitende Prüfungen; Zwischenprüfung bei Studienzeit mit mind. 8 Sem. vorgesehen; Freiversuch; Einführung eines Leistungspunktesystems

À »Leistungspunktesystem« in Ordnung wenn es zur Vereinfachung des Studienortswechsels führt - Zweifelhalft, wenn damit ein schulähnliches Notensystem eingeführt werden soll


§ 19

Einführung des Bachelor-/Masterstudienganges als erster berufsqualifizierender Studiengang

À Problem, da Bachelor zukünftig erster berufsqualifizierender Abschluß besteht die Gefahr, daß BAföG nur noch bis zu dessen Abschluß gezahlt wird

À Bestandene Zwischenprüfung soll zu einer Bescheinigung über diese Leistung führen, die nicht berufsqualifierzend ist (ähnlich dem Vordiplom, Physikum)

À Problem, daß zwei ggf. drei Studiensysteme (Bachelor/Master, Magister und Diplom) nebeneinander besten sollen ¤ Einschränkung des Lehrangebotes, Verschulung der Uni

À Unzumutbar, daß ein Abschluß, der auf einem anderen Bildungssystem basiert, hier eingeführt werden soll

À Beibehaltung des bisherigen, geltenden Paragraphen


§ 27

Hier findet die Definition der Zulassung zum Studium statt

À Problematisch ist die Nicht-Nennung von ausländischen Studierenden außerhalb der EU

À Änderung des 2. Satzes in Abs. 1: streichen von »eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union« und ersetzen durch »eines Staats«


§ 29

Hier geht es um die Maßstäbe der Ausbildungskapazität

Ì Änderung des Wortes »Regelstudienzeit« in »Garantiestudienzeit«


§ 32

Hier wird das allgemeine Auswahlverfahren bestimmt. Zum alten Entwurf wurde die Bestimmung der Unis eingefügt, sich ihre Bewerber selbst aussuchen zu dürfen

À Ablehnung von Auswahlgesprächen, da sie nicht genügend objektiv sind

À Problem ist die mögliche Elitenbildung durch das Gespräch, besonders da zum politische Haltuingen zur Bewertung herangezogen wrden

À Diskussion über die Einbeziehung der Leute, die nicht über NC in das Studienfach kommen können - allerdings: Keine adäquate Lösung


§ 33

Hier geht es um besondere Auswahlverfahren für Studienfächer, in denen zu hohe Anforderungen an Bewerber gestellt werden. Auch wieder wie in § 32 Auswahlmöglichkeiten für die Unis

À Für Randstudienfächer scheinen die Regelungen notwendig

À Problem der Definition des unverantwortbar hohen Anspruches

À Problem, daß davon ausgegangen werden kann, daß die Bewerbwer auf die Studienplätze reduziert werden und die Erhöhung der Studienplätze nicht stattfindet, die wir aber fordern


§ 36

§ 37

Besetzung der Entscheidungsgremien

§ 38 neu

Zusammensetzung und Stimmrecht in Gremien - Regelt die Art und den Umfang der Zusammensetzung der Organe, Ausschüsse und Gremien nach Funktion, Verantwortung und Betroffenheit. In Selbstverwaltungsorganen müssen alle Mitgliedergruppen gleichwertig vertreten sein. In Ausschüssen, die über Studiengänge entscheiden sollen, sollen StudentInnen mindestens die Hälfte der Stimmen besitzen.


§ 39 neu

Regelt das Verfahren der Wahlen In der Regel sollen die Mitgliedergruppen ihre VertreterInnen durch eine personalisierte Verhältniswahl wählen.


§ 40 neu

Die Organe der Hochschule tagen öffentlich. Ausnahmen sind durch das Landesgesetz zu regeln.


§ 41

Aufgaben der StudentInnenschaft Es ist keine verfaßte StudentInnenschaft vorgesehen und die Aufgaben/Möglichkeiten der Arbeit sind eingeschränkt

§ 42

Regelt das hauptamtliche Personal an der Uni

§ 43

Dienstliche Aufgaben der Professoren u.a. Studienberatung, Studienreform, Verwaltung der Hochschule, Prüfungen

§ 45

Regelt die Berufung von Professoren u.a. auch Zusagen über personelle und sächliche Ausstattung der Stellen

§ 46

ProfessorInnen werden zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit


§ 47

Stellung der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen u.a. Einstellungsvorgaben, wissenschaftliche Tätigkeit, Lehre


§ 58

Hier wird den Hochschulen eine andere Rechtsform als die des öffentlichen Rechts eröffnet.


§ 59

Aufsicht über Hochschulen wird dem Land zugewiesen und durch Gesetz geregelt.

§ 60 - 67 neu

Einrichtung eines Kuratoriums zur Erfüllung der wichtigen Hochschulaufgaben, wie Strukturentscheidungen, Bestimmung von Professuren, Berufung von Professuren, Wahl des Kanzlers/&der Kanzlerin, Entwicklung verbindlicher Kriterien für leistungsbezogene Mittelvergabe und Berufung von Kommissionen zur Evaluation

Mitglieder des Kuratoriums setzen sich aus verschiedenen VertreterInnen gesellschaftlicher Gruppen zusammen; auch Hochschule und Parteien

Weiter: Bestimmungen zur Leitung der Hochschulen, zum zentralen Selbstverwaltungsorgan und zum Organ der dezentralen Organisationseinheit; Einrichtung von Versammlungen von Frauen, Behinderten und AusländerInnen


Zusammenfassung

Thesen zum HRG konkret