Ergebnisse der HRG-AG am Fachbereich Sozialwissenschaften
Zusammenfassende Forderungen der AG HRG (FB Sozialwissenschaften)
Grundsätzliche Forderungen zum HRG sind:
Verbot aller Studien- und Prüfungsgebühren
Demokratisierung der Gremien
Politisches Mandat der Studierendenschaften bzw. Muß-Bestimmung der bundesweiten verfaßten Studierendenschaft
Ausbildung an den Hochschulen zum Wohl einer freien, gerechten Gesellschaft, nicht als Zulieferbetrieb der Wirtschaft
kein marktwirtschaftlicher Wettbewerb an Hochschulen
keine Zwangsexmatrikulation als Ablenkungsmanöver; »Langzeitstudierende« sind nicht die Sündenböcke verfehlter Bildungspolitik
Stärkere Verknüpfung von Hochschule und Gesellschaft durch Kuratorien
Tiefergehende Forderungen zum HRG (besonders zum Entwurf von Jürgen Rüttgers)
Bedarfsdeckungsorientierte Finanzierung der Hochschulen
Bewertung der Hochschule unter maßgeblicher Beteiligung der Studierenden
Änderung der Regelstudienzeit in Garantiestudienzeit
Ausweitung und Verbesserung der Studienberatung während und vor dem Studium ohne Zwangsberatung (Streichung Satz 3 § 14)
Einführung des »Leistungspunktsystems« in Ordnung, wenn dadurch besserer Studienortwechsel ermöglicht wird - Keine Einführung, wenn es zum schulähnlichen Notensystem führt oder neue, zusätzliche Prüfungen angesetzt werden
Keine Einführung/Erprobung des Bachelor-Studienganges
Bessere/konkretere Frauenförderung
Gleichwertigere Zusammensetzung von universitären Gremien
Keine BeamtInnen mehr aus Lebenszeit - ggf. Rückstufung/Beförderung gemäß der Evaluation (s. § 6)
Beibehaltung der Rechtsform als Körperschaft des öffentlichen Rechts für Hochschulen
Verankerung der Rechtsaufsicht bei Ermittlung der Ausbildungszahlen und der Festsetzung von Zulassungszahlen (§ 59)
Mittel- bis längerfristige Befristung (min. 5 Jahre) der personellen und sächlichen Mittel für ProfessorInnen erwünscht (§ 45 Abs. 5) - Zusagen nicht als kurzfristziges Streichobjekt!
Noch nicht abschließend diskutierte Punkte:
Einrichtung eines Kuratoriums (§ 60 fzs-Entwurf) wünschenswert siehe grundsätzliche Forderungen, aber: Derzeit ungeklärt, wie wir uns zur Zusammensetzung und zur Aufgabenstellung verhalten. evtl. höhere Anzahl universitärer Vertreter wünschenswert; Befugnisse zu umfassend ?!,
Auswahlverfahren der Hochschulen unklar (Auswahlgespräche und Leistungstests umstritten) (§ 32 + 33)
§5
finanzielle Zuwendungen sollen sich an Leistungen der Hochschulen orientieren
Schwierigkeiten bei der Bewertung von Leistungen (welche Maßstäbe werden angesetzt usw.)
potentielle Gefahr, daß Leistungen normativ vorgegeben werden (Zahl von Veröffentlichungen, Durchschleusen hoher Studierendenzahlen usw. als Maßstab dienen)
Bildung von Eliteunis durch Förderung vermeintlich guter Uni und Vernachlässigung der vermeintlich schlechten (Zwei-Klassen Unis)
Bewertungen von Hochschulen unter Mitwirkung der Studierenden im Prinzip gut (s. §6), aber nicht finanzielle Kürzungen als Druckmittel
Streichung der Paragraphen
§6
regelmäßige Bewertung der Hochschulen unter Beteiligung der Studierenden
im Prinzip gut; Forderung: tatsächliche Umsetzung und Beteiligung der Studierende in entsprechenden Gremien
Ì Studierende sind gleichwertig an der Bewertung zu beteiligen
§9
»Sachverständige aus der Berufspraxis» sollen an Ausarbeitung der Studienangebote beteiligt werden
was für »Sachverständige»?
Potentielle Gefahr, daß Wirtschaft Lehrpläne bestimmt (Freiheit der Lehre ... )
Länder sollen Sorge für die Gleichwertigkeit der Studien- und Prüfungsleistungen tragen
zur Zeit nicht immer gewährleistet
§10
Studiengänge sollen zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führen; erste Erwähnung von Regelstudienzeiten, die in den Prüfungsordnungen vorgesehen seine sollen
Problematische/Fragliche Formulierung in Abs. 2 Satz 1: in Regelstudienzeit »erworben werden kann»: Wäre schön, wenn das bedeuten würde, daß die Studierenden ein einklagbares Recht auf Studienbedingungen haben, in denen dieses zu erreichen ist! Kann aber auch so ausgelegt werden, daß davon ausgegangen wird, daß sie es können (was nicht überall der Fall ist)
Regelstudienzeiten sollen Maßstab für die Ausbildungskapazitäten einer Hochschule werden
Problem: wenn Regelstudienzeiten unrealistisch niedrig (wie derzeit der Fall), führt das dazu, daß Studienplätze nach 8 Semestern wiederbesetzt werden, obwohl sie eigentlich noch gar nicht frei sein können; satt dessen: Ausbau angemessener Studienplätze
§ 11
Regelstudienzeiten für FHs max. 8 Sem., für Uni Diplom und Magister max. 9 Sem.
bis zu dieser Stelle noch keine Konsequenzen für Überschreitung der Regelstudienzeiten angekündigt, aber: Konsequenzen für Bafög (nur bis zum Ende der Regelstudienzeit)
Ì Änderung des Begriffes Regelstudienzeit auf Garantiestudienzeit (erhöhte Pflicht der Uni zur Erfüllung von zumutbaren Studienbegingungen, da Garantiestudienzeit sonst nicht eingehalten werden kann)
§ 14
Studienbegleitende fachlich Beratung
als Angebot sehr gut, muß aber auch tatsächlich ermöglicht werden (z.Z. nicht gewährleistet)
kompetentere Beratung speziell auch durch Dozierende, aber auch über Studienpläne, Prüfungsvorassetzungen usw.
Hochschule orientiert sich nach 2 Sem. über bisherigen Studienverlauf; ggf. Beratung
bedeutet Kontroll-/Zwangsberatung
Uni kann Ziele vorgeben, die erreicht werden müssen
erhöht anonymen Druck auf Studierende
erschwert eine Orientierungsphase und Umherschauen in verschiedenen Bereichen
Beratung sehr sinnvoll, diese ist aber bereits in Satz 1 und 2 erwähnt
Streichung des Satzes 3
Þ Zusätzliche Berufsberatung, sowie Einführung von pädagogischen und psychologischen Beratungsmöglichkeiten
Ì Länder müssen Studienordnungen veröffentlichen
§ 15
Studienbegleitende Prüfungen; Zwischenprüfung bei Studienzeit mit mind. 8 Sem. vorgesehen; Freiversuch; Einführung eines Leistungspunktesystems
Unklarheit vor allem in Bezug auf »Leistungspunktesystems»
À »Leistungspunktesystem« in Ordnung wenn es zur Vereinfachung des Studienortswechsels führt - Zweifelhalft, wenn damit ein schulähnliches Notensystem eingeführt werden soll
§ 19
Einführung des Bachelor-/Masterstudienganges als erster berufsqualifizierender Studiengang
À Problem, da Bachelor zukünftig erster berufsqualifizierender Abschluß besteht die Gefahr, daß BAföG nur noch bis zu dessen Abschluß gezahlt wird
À Bestandene Zwischenprüfung soll zu einer Bescheinigung über diese Leistung führen, die nicht berufsqualifierzend ist (ähnlich dem Vordiplom, Physikum)
À Problem, daß zwei ggf. drei Studiensysteme (Bachelor/Master, Magister und Diplom) nebeneinander besten sollen ¤ Einschränkung des Lehrangebotes, Verschulung der Uni
À Unzumutbar, daß ein Abschluß, der auf einem anderen Bildungssystem basiert, hier eingeführt werden soll
À Beibehaltung des bisherigen, geltenden Paragraphen
§ 27
Hier findet die Definition der Zulassung zum Studium statt
À Problematisch ist die Nicht-Nennung von ausländischen Studierenden außerhalb der EU
À Änderung des 2. Satzes in Abs. 1: streichen von »eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union« und ersetzen durch »eines Staats«
Einfügen nach dem Abs. 1: Das Studium ist gebührenfrei!
§ 29
Hier geht es um die Maßstäbe der Ausbildungskapazität
Ì Änderung des Wortes »Regelstudienzeit« in »Garantiestudienzeit«
§ 32
Hier wird das allgemeine Auswahlverfahren bestimmt. Zum alten Entwurf wurde die Bestimmung der Unis eingefügt, sich ihre Bewerber selbst aussuchen zu dürfen
À Ablehnung von Auswahlgesprächen, da sie nicht genügend objektiv sind
À Problem ist die mögliche Elitenbildung durch das Gespräch, besonders da zum politische Haltuingen zur Bewertung herangezogen wrden
À Diskussion über die Einbeziehung der Leute, die nicht über NC in das Studienfach kommen können - allerdings: Keine adäquate Lösung
Streichung von Abs. 3 Punkt 2 b)
§ 33
Hier geht es um besondere Auswahlverfahren für Studienfächer, in denen zu hohe Anforderungen an Bewerber gestellt werden. Auch wieder wie in § 32 Auswahlmöglichkeiten für die Unis
À Für Randstudienfächer scheinen die Regelungen notwendig
À Problem der Definition des unverantwortbar hohen Anspruches
À Problem, daß davon ausgegangen werden kann, daß die Bewerbwer auf die Studienplätze reduziert werden und die Erhöhung der Studienplätze nicht stattfindet, die wir aber fordern
§ 36
Neuer Absatz, der die Erfüllung der Pflichten der Professoren erfüllt und Sanktionsmöglichkeiten eröffnet
§ 37
Besetzung der Entscheidungsgremien
Streichung von Abs. 1 Satz 4
Abs. 2 Satz 2 Ergänzung nach »Männern«: »zu gleichen Teilen«
§ 38 neu
Zusammensetzung und Stimmrecht in Gremien - Regelt die Art und den Umfang der Zusammensetzung der Organe, Ausschüsse und Gremien nach Funktion, Verantwortung und Betroffenheit. In Selbstverwaltungsorganen müssen alle Mitgliedergruppen gleichwertig vertreten sein. In Ausschüssen, die über Studiengänge entscheiden sollen, sollen StudentInnen mindestens die Hälfte der Stimmen besitzen.
§ 39 neu
Regelt das Verfahren der Wahlen In der Regel sollen die Mitgliedergruppen ihre VertreterInnen durch eine personalisierte Verhältniswahl wählen.
§ 40 neu
Die Organe der Hochschule tagen öffentlich. Ausnahmen sind durch das Landesgesetz zu regeln.
§ 41
Aufgaben der StudentInnenschaft Es ist keine verfaßte StudentInnenschaft vorgesehen und die Aufgaben/Möglichkeiten der Arbeit sind eingeschränkt
Diskussion über den Abs. 2 Satz 3, da Unklarheit über die Arbeit des Landesrechnungshofes besteht, heißt die Kompromißformel »Die Rechnungsprüfung der Studentenschaft wird vom Landesrechnungsprüfungsamt geprüft.«
Einführung von verfaßten Studentschaften als »Muß-Bestimmung«
Erweiterung der Aufgaben des AstA in Richtung politischer Bildung somit nimmt er das politische Mandat wahr
§ 42
Regelt das hauptamtliche Personal an der Uni
Diskussion über Formulierung zur Einstellung von Personal
Änderung von Satz 2 in: »Bei Auswahlentscheidungen über die Einstellung ist die Vertretung beim Personal von Männern und Frauen in gleichen Teilen anzustreben.«
§ 43
Dienstliche Aufgaben der Professoren u.a. Studienberatung, Studienreform, Verwaltung der Hochschule, Prüfungen
Forderung nach der Koppelung der Forschung an Lehre, d.h. Forschungsergebnisse sollen in die Lehre einfließen (§ 43 Abs. 2 Satz 4)
§ 45
Regelt die Berufung von Professoren u.a. auch Zusagen über personelle und sächliche Ausstattung der Stellen
Diskussion über die Befristung von solchen Zusagen (Abs. 5) - Dient die Befristung zur Streichung von Mittel oder zur Erhöhung der Flexibilität des Hochschulbetriebes? Forderung zumindestens nach langfristigen Verträgen, um unzumutbar und willkürlich kurzfristige Änderungen zu vermeiden.
§ 46
ProfessorInnen werden zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit
Keine Beamten auf Lebenszeit
bessere Kontrolle der ProfessorInnen gewährleisten u.U. Beförderung/Rückstufung gemäß Beurteilung der Lehre (§ 6)
§ 47
Stellung der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen u.a. Einstellungsvorgaben, wissenschaftliche Tätigkeit, Lehre
Änderung Abs. 1 Satz 5 in: »Den wissenscxhaftlichen AssistentInnen kann die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.«
Streichung von Abs. 2
§ 58
Hier wird den Hochschulen eine andere Rechtsform als die des öffentlichen Rechts eröffnet.
Diskussion über die Gefährlichkeit von ausschließlich betriebswirtschaftlich denkenden Hochschulen, die ggf. zu Elitehochschulen führen
Änderung in Abs. 1 Satz 1 nach: »Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen.« (Beibehaltung des geltenden Gesetzes)
§ 59
Aufsicht über Hochschulen wird dem Land zugewiesen und durch Gesetz geregelt.
Große Unsicherheit über die Folgen des Paragraphen, da der fzs eine andere Formulierung vorschlägt.
§ 60 - 67 neu
Einrichtung eines Kuratoriums zur Erfüllung der wichtigen Hochschulaufgaben, wie Strukturentscheidungen, Bestimmung von Professuren, Berufung von Professuren, Wahl des Kanzlers/&der Kanzlerin, Entwicklung verbindlicher Kriterien für leistungsbezogene Mittelvergabe und Berufung von Kommissionen zur Evaluation
Mitglieder des Kuratoriums setzen sich aus verschiedenen VertreterInnen gesellschaftlicher Gruppen zusammen; auch Hochschule und Parteien
Weiter: Bestimmungen zur Leitung der Hochschulen, zum zentralen Selbstverwaltungsorgan und zum Organ der dezentralen Organisationseinheit; Einrichtung von Versammlungen von Frauen, Behinderten und AusländerInnen
Unklarheit über die Zusammensetzung des Kuratoriums, da Hochschulmitglieder nur 2/5 der Stimmen besitzen sollen
Diskussion über weitere Bestimmungen fanden noch nicht